Satzung
des Vereins „Claim for Dignity e.V.”
Anerkennung, Schutz und Erhaltung der
Würde des Menschen
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§
1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Claim for Dignity e.V.”.
2) Sitz des Vereins ist Aichtal
3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der
Vorschriften des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung.
2) Der Verein versteht die Würde des Menschen im Sinne des
Artikels 1 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen:
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten
geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen
einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen”.
Insbesondere soll die Würde in ihrer transzendentalen Dimension
berücksichtigt werden, d.h. der Mensch kann Würde nicht
erwerben, sondern sie ist ihm von Anfang bis Ende seines Lebens gegeben.
Zwecke des Vereins sind die Anerkennung, der Schutz und die Erhaltung
der Würde des Menschen, insbesondere durch:
a) die Unterstützung von bedürftigen Menschen i.S.d. §
53 Abgabenordnung in karitativer, sozialer und wirtschaftlicher
Hinsicht;
b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
d) die Förderung des Schutzes von Ehe, Familie und Kindern;
e) die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von
Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern.
f) die Förderung von
Freiwilligen im Ausland und im Inland
g) die Förderung der Umwelt und Natur
zur Verbesserung des Lebenssystems
3) Die Verwirklichung der Satzungszwecke wird verwirklicht insbesondere
durch:
a) den Aufbau von Infrastrukturen, wie Bau von Schulen,
Erwachsenenbildungs- und Gemeindezentren;
b) Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen, durch schulische und
berufliche Ausbildung sowie fachliche Qualifizierung, bzw. personelle
und finanzielle Unterstützung;
c) Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit durch
Informationsschriften, -veranstaltungen und -stände;
d) Unterstützung von Personen, die infolge ihres
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe
angewiesen sind, oder die am Rande des Existenznotwendigen leben.
e) Ausbildung und Begleitung von Freiwilligen im Ausland und im Inland.
f) Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von
umweltschonenden Technologien und Materialien
§
3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung des
Satzungszwecks verwendet werden. Für satzungsmäßige
Tätigkeiten im Dienste des Vereins kann eine angemessene
Vergütung im Sinne der §§ 3 Nr. 26 und Nr. 26 a, EStG
ausgezahlt werden.
3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der
Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstig werden.
§
4 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins darf jede Person werden, die den Vereinszweck
unterstützt.
2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die
Mitgliederversammlung.
3) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Der
Austritt ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
4) Ein Mitglied kann nur bei schwerem Verstoß gegen den Zweck
oder die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden. Vor dem
Ausschluss muss das Mitglied mindestens einmal verwarnt worden sein. Die
Verwarnung spricht die Mitgliederversammlung aus. Die Entscheidung
über den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden. Vor der Entscheidung muss dem
betroffenen Mitglied Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben werden.
5) Fördermitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die
Ziele des Vereins zu bejahen und den Verein mit dem nach
Maßgabe des § 5 dieser Satzung festgelegten Mindestbeitrag
zu unterstützen. Für die Aufnahme genügt eine
schriftliche Beitrittserklärung an die Geschäftsführung.
Die Fördermitgliedschaft endet durch schriftliche
Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss.
§
5 Mitgliedschaftsrechte und Beiträge
1) Mitglieder:
1.1) Alle Mitglieder ab 14 Jahren haben volles Stimmrecht sowie das
Recht, bei den Organen des Vereins Anträge zu stellen.
1.2) Grundsätzlich besteht Beitragspflicht. Über Höhe,
Fälligkeit und Einziehung der Mitgliedsbeiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der Festlegung sind
persönliche Umstände der Mitglieder und die finanzielle
Situation des Vereins zu berücksichtigen. Die Beitragspflicht
darf niemanden an der Mitgliedschaft hindern.
2) Fördermitglieder:
2.1) Fördermitglieder haben von den gesetzlichen
Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten.
Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle
Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die
Vereinsführung hat ihnen Auskünfte über den letzten
verfügbaren Kassenbericht sowie die Aktivitäten des
Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die
gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht
unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.
Fördermitglieder erhalten in regelmäßigen
Abständen schriftliche Informationen über die Tätigkeit
des Vereins.
2.2) Über den Mindestbeitrag, Fälligkeit und Einziehung der
Fördermitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
6 Organe des Vereins
1) Die Entscheidungen werden durch die Organe im Rahmen ihrer durch die
Satzung festgelegten Kompetenzen getroffen.
2) Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung,
b) die unregelmäßige Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand.
3) Der Verein hat keine Vorsitzende (keinen Vorsitzenden).
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Zur Absprache der laufenden Tätigkeiten finden
Mitgliederversammlungen statt. Interessierte können nach
vorheriger Absprache mit dem Vorstand mehrheitlich eingeladen
werden.
2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die laufenden Tätigkeiten.
3) Sie entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
4)Sie
beschließt die Geschäftsordnung.
5) Entscheidungen werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen.
§
8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Anzahl der
Vorstandsmitglieder wird unmittelbar vor der Wahl durch die
anwesenden Vereinsmitglieder festgelegt. Der Verein wird durch je
zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Zum Abschluss von
Rechtsgeschäften, die einen Umfang von 1000.- €
überschreiten, ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes
erforderlich.
2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung und der
Jahreshauptversammlung getroffenen Entscheidungen.
3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er
bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheiden nur
einzelne Mitglieder des Vorstands aus, so bleibt der Restvorstand bis
zur Vorstandsneuwahl im Amt.
4) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich.
§
8a Vereinsstruktur
1)Die Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vereins wird
über eine Geschäftsordnung geregelt.
2)Die
Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§
9 Jahreshauptversammlung
1) Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2) Außerordentliche Jahreshauptversammlungen sind einzuberufen,
wenn mindestens die Hälfte der Teilnehmer einer
Mitgliederversammlung dies verlangt.
3) Die Mitglieder sind zu der Jahreshauptversammlung unter Bekanntgabe
der anstehenden Themen schriftlich einzuladen.
4) Die Jahreshauptversammlung wählt eine Schatzmeisterin (einen
Schatzmeister) und eine Kassenprüferin (einen Kassenprüfer). Der
Kassenprüfer kann ein Steuerberater oder wahlweise ein
Vereinsmitglied, der nicht über die Berufsbezeichnung
"Steuerberater" verfügt, sein. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied
des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Jahresabrechnung ist der Kassenprüferin (dem Kassenprüfer) zwei
Wochen vor der nächsten Jahreshauptversammlung vorzulegen. Die
Kassenprüferin (der Kassenprüfer) prüft die Jahresabrechnung und
berichtet der Jahresversammlung.5) Die Jahreshauptversammlung kann alle Beschlüsse von Vorstand
und Mitgliederversammlung aufheben und ändern. Darüber
hinaus ist sie zuständig für die Entscheidung über:
a) den Haushaltsplan,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Aufgaben des Vorstands,
d) Änderungen der Satzung,
e) die Auflösung des Vereins.
6) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, soweit in
dieser Satzung keine andere Regelung erfolgt. Die Abstimmung ist nicht
geheim, wenn die Mitglieder nichts anderes bestimmen.
7) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der
insbesondere die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
aufgeführt sind. Die Niederschrift ist von der
Schriftführerin (dem Schriftführer) und von der Leiterin (dem
Leiter) der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderung und
Vereinsauflösung
1) Für den Beschluss, den Satzungszweck zu ändern, ist eine
Dreiviertel-Mehrheit, für übrige Satzungsänderungen ist
eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegeben Stimmen notwendig.
2) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
3) Entscheidungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 können
nur getroffen werden, wenn sie rechtzeitig vor der
Jahreshauptversammlung den Mitgliedern schriftlich angekündigt
werden.
4) Satzungsänderungen können
durch die noch im Verein befindlichen Gründungsmitglieder mehrheitlich
abgelehnt werden. Diese Ablehnung kann innerhalb des
Geschäftsjahrs erfolgen.
§ 11
Vermögensbindung
1) Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den Verein „Support International
e.V.”, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
2) Ist eine Zuwendung an diesen Verein
nicht möglich, weil er aufgelöst ist oder seine
Gemeinnützigkeit verloren hat, so muss das Vereinsvermögen
für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.
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