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Satzung des Vereins „Claim for Dignity e.V.”

Anerkennung, Schutz und Erhaltung der Würde des Menschen

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§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Claim for Dignity e.V.”.
2) Sitz des Vereins ist Aichtal
3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts “Steuerbe­günstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2) Der Verein versteht die Würde des Menschen im Sinne des Artikels 1 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Ge­wissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen”. Insbesondere soll die Würde in ihrer transzendentalen Dimension berücksich­tigt werden, d.h. der Mensch kann Würde nicht erwerben, sondern sie ist ihm von Anfang bis Ende seines Lebens gegeben.
Zwecke des Vereins sind die Anerkennung, der Schutz und die Erhaltung der Würde des Menschen, insbesondere durch:
a) die Unterstützung von bedürftigen Menschen i.S.d. § 53 Abgabenordnung in karitativer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht;
b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
d) die Förderung des Schutzes von Ehe, Familie und Kindern;
e) die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern.
f) die Förderung von Freiwilligen im Ausland und im Inland

g) die Förderung der Umwelt und Natur zur Verbesserung des Lebenssystems
3) Die Verwirklichung der Satzungszwecke wird verwirklicht insbesondere durch:
a) den Aufbau von Infrastrukturen, wie Bau von Schulen, Erwachsenen­bildungs- und Gemeindezentren;
b) Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen, durch schulische und berufliche Ausbildung sowie fachliche Qualifizierung, bzw. personelle und finanzielle Unterstützung;
c) Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit durch Informationsschriften, -veranstaltungen und -stände;
d) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, oder die am Rande des Existenznotwendigen leben.
e) Ausbildung und Begleitung von Freiwilligen im Ausland und im Inland.

f) Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von umweltschonenden Technologien und Materialien

§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigen­wirtschaftlichen Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung des Satzungszwecks verwendet werden. Für satzungsmäßige Tätigkeiten im Dienste des Vereins kann eine angemessene Vergütung im Sinne der §§ 3 Nr. 26 und Nr. 26 a, EStG ausge­zahlt werden.
3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins darf jede Person werden, die den Vereinszweck unter­stützt.
2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.
3) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
4) Ein Mitglied kann nur bei schwerem Verstoß gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss muss das Mitglied mindestens einmal verwarnt worden sein. Die Verwarnung spricht die Mitgliederversammlung aus. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden. Vor der Entscheidung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben werden.
5) Fördermitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Ver­eins zu bejahen und den Verein mit dem nach Maßgabe des § 5 dieser Satzung festgelegten Mindestbeitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme ge­nügt eine schriftliche Beitrittserklärung an die Geschäftsführung. Die Förder­mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte und Beiträge
1) Mitglieder:
1.1) Alle Mitglieder ab 14 Jahren haben volles Stimmrecht sowie das Recht, bei den Organen des Vereins Anträge zu stellen.
1.2) Grundsätzlich besteht Beitragspflicht. Über Höhe, Fälligkeit und Ein­ziehung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der Festlegung sind persönliche Umstände der Mitglieder und die finanzielle Si­tuation des Vereins zu berücksichtigen. Die Beitragspflicht darf niemanden an der Mitgliedschaft hindern.
2) Fördermitglieder:
2.1) Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten. Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die Vereinsführung hat ihnen Auskünfte über den letzten verfügbaren Kassenbe­richt sowie die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereins­interessen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Fördermitglieder erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Ver­eins.
2.2) Über den Mindestbeitrag, Fälligkeit und Einziehung der Fördermitglied­schaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
1) Die Entscheidungen werden durch die Organe im Rahmen ihrer durch die Satzung festgelegten Kompetenzen getroffen.
2) Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung,
b) die unregelmäßige Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand.
3) Der Verein hat keine Vorsitzende (keinen Vorsitzenden).

§ 7 Mitgliederversammlung
1) Zur Absprache der laufenden Tätigkeiten finden Mitgliederversammlungen statt. Interessierte können nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand mehrheitlich eingeladen werden.
2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die laufenden Tätigkeiten.
3) Sie entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

4)Sie beschließt die Geschäftsordnung.
5) Entscheidungen werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen.

§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Anzahl der Vor­standsmitglieder wird unmittelbar vor der Wahl durch die anwesenden Ver­einsmitglieder festgelegt. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vor­standes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die einen Umfang von 1000.- € überschreiten, ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.
2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung getroffenen Entscheidungen.
3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheiden nur einzelne Mitglieder des Vorstands aus, so bleibt der Restvorstand bis zur Vorstandsneuwahl im Amt.
4) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich.

§ 8a Vereinsstruktur
1)Die Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vereins wird über eine Geschäftsordnung geregelt.

2)Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 9 Jahreshauptversammlung
1) Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2) Außerordentliche Jahreshauptversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Teilnehmer einer Mitgliederversammlung dies verlangt.
3) Die Mitglieder sind zu der Jahreshauptversammlung unter Bekanntgabe der anstehenden Themen schriftlich einzuladen.
4) Die Jahreshauptversammlung wählt eine Schatzmeisterin (einen Schatz­meister) und eine Kassenprüferin (einen Kassenprüfer). Der Kassenprüfer kann ein Steuerberater oder wahlweise ein Vereinsmitglied, der nicht über die Berufsbezeichnung "Steuerberater" verfügt, sein. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Jahresabrechnung ist der Kassenprüferin (dem Kassenprüfer) zwei Wochen vor der nächsten Jahreshauptversammlung vorzulegen. Die Kassenprüferin (der Kas­senprüfer) prüft die Jahresabrechnung und berichtet der Jahresversammlung.

5) Die Jahreshauptversammlung kann alle Beschlüsse von Vorstand und Mit­gliederversammlung aufheben und ändern. Darüber hinaus ist sie zuständig für die Entscheidung über:
a) den Haushaltsplan,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Aufgaben des Vorstands,
d) Änderungen der Satzung,
e) die Auflösung des Vereins.
6) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung erfolgt. Die Abstimmung ist nicht geheim, wenn die Mitglieder nichts anderes bestimmen.
7) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbeson­dere die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung aufgeführt sind. Die Nie­derschrift ist von der Schriftführerin (dem Schriftführer) und von der Leiterin (dem Leiter) der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
1) Für den Beschluss, den Satzungszweck zu ändern, ist eine Dreiviertel-Mehrheit, für übrige Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der ab­gegeben Stimmen notwendig.
2) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
3) Entscheidungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 können nur getroffen wer­den, wenn sie rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern schriftlich angekündigt werden.

4) Satzungsänderungen können durch die noch im Verein befindlichen Gründungs­mitglieder mehrheitlich abgelehnt werden. Diese Ablehnung kann innerhalb des Geschäftsjahrs erfolgen.

§ 11 Vermögensbindung
1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Support International e.V.”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
2) Ist eine Zuwendung an diesen Verein nicht möglich, weil er aufgelöst ist oder seine Gemeinnützigkeit verloren hat, so muss das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.